Von Redaktion codAIx | 14. September 2026

Einen Tag bevor am 11. September 2026 die Meldepflichten des Cyber Resilience Act (CRA) wirksam wurden, veröffentlichte der Digitalverband Bitkom eine Umfrage mit einer eingängigen Botschaft: Nur 3 von 10 Unternehmen in Deutschland seien vorbereitet. Die Zahl ist von Bitkom transparent ausgewiesen, lässt sich aber leicht überdehnen. Erfragt wurden die Bekanntheit des CRA und die selbst eingeschätzte Klarheit über seine Bedeutung für das eigene Unternehmen; die tatsächliche Umsetzung wurde damit nicht gemessen. Und befragt wurden Unternehmen allgemein, nicht nur Hersteller. Wer die Bitkom-Zahlen neben die Umfragen der ENISA und von PwC legt, erhält ein genaueres Bild – und Anhaltspunkte für die nächsten Schritte.


Was die Bitkom-Umfrage misst

Bitkom Research hat im Auftrag des Bitkom 1.003 Unternehmen in Deutschland ab 10 Beschäftigten und mit mindestens 1 Million Euro Jahresumsatz telefonisch befragt, in den Kalenderwochen 16 bis 23 des Jahres 2026. Bitkom bezeichnet die Umfrage als repräsentativ. Die Frage lautete: „Ist in Ihrem Unternehmen das Cybersicherheitsgesetz Cyber Resilience Act (CRA) bekannt?“[1]

Das Ergebnis:

| Antwort (sinngemäss nach Bitkom) | Anteil | |---|---| | bekannt, und es ist klar, was er für das eigene Unternehmen bedeutet | 29 % | | davon gehört, die Bedeutung für das eigene Unternehmen ist aber unklar | 38 % | | nicht bekannt | 28 % |

Zusammen kennen damit 67 % den CRA zumindest dem Begriff nach[1]. Wie sich die übrigen Antworten verteilen, schlüsselt die Pressemitteilung nicht auf.

Was sie nicht misst

Erstens: Bekanntheit ist nicht Vorbereitung. Die Überschrift der Pressemitteilung spricht von „vorbereitet“. Abgefragt wurde aber nur, ob der CRA bekannt ist und ob seine Bedeutung für das eigene Unternehmen klar ist. Ob ein Unternehmen einen Meldeprozess eingerichtet, eine Software-Stückliste (SBOM) erstellt oder seine Produkte eingestuft hat, lässt sich aus dieser Frage nicht ablesen.

Zweitens: Befragt wurden Unternehmen allgemein, nicht nur Hersteller. Die Stichprobe ist nach Angabe des Bitkom repräsentativ für Unternehmen in Deutschland ab 10 Beschäftigten und 1 Million Euro Jahresumsatz; eine Beschränkung auf bestimmte Branchen nennt die Pressemitteilung nicht. Welche Branchen und CRA-Rollen tatsächlich vertreten waren, lässt sich ihr nicht entnehmen. Die Pflichten des CRA richten sich aber an Wirtschaftsakteure, die Produkte mit digitalen Elementen in der EU auf dem Markt bereitstellen: vor allem an Hersteller, daneben an Einführer, Händler und Bevollmächtigte (Art. 2 Abs. 1, Art. 13 ff. CRA)[2]. Aus fehlender CRA-Kenntnis lässt sich bei einem Unternehmen, das digitale Produkte nur einkauft und nutzt, keine mangelnde Erfüllung von Herstellerpflichten ableiten. Die Pressemitteilung weist keine Ergebnisse nach diesen Rollen aus. Wie gross der Anteil unvorbereiteter Hersteller ist, lässt sich aus ihr deshalb nicht ablesen.

Drittens: Der Stichtag 11. September betrifft nur die Meldepflichten. Seit diesem Tag gelten die Pflichten nach Art. 14 CRA: Hersteller müssen aktiv ausgenutzte Schwachstellen in ihren Produkten sowie schwerwiegende Sicherheitsvorfälle mit Auswirkungen auf die Sicherheit ihrer Produkte melden, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Die übrigen Herstellerpflichten, etwa die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen nach Anhang I, gelten erst ab dem 11. Dezember 2027 (Art. 71 Abs. 2 CRA), für vorher in Verkehr gebrachte Produkte grundsätzlich nur, wenn sie nach dem 11. Dezember 2027 wesentlich geändert werden (Art. 69 Abs. 2 CRA)[2]. Verkürzungen, nach denen seit dem 11. September der CRA insgesamt gelte oder die Meldepflicht jeden Betrieb treffe, sind deshalb ungenau. Was seit September genau gilt, erläutert Teil 8 zu den CRA-Meldepflichten.

Die Bitkom-Zahl bleibt dennoch aussagekräftig: Sie zeigt, dass ein grosser Teil der Wirtschaft den CRA nicht einordnen kann. Wie viele betroffene Hersteller darunter sind, bleibt offen.

Was die ENISA bei kleinen und mittleren Unternehmen gefunden hat

Ein anderes Bild liefert die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA). Sie hat im Februar und März 2026 kleine und mittlere Unternehmen befragt, ganz überwiegend aus der EU, und den Bericht am 24. Juni 2026 veröffentlicht[3]. Es antworteten 194 Organisationen aus 31 Ländern bzw. Ländergruppen. Auf die Frage, ob der CRA für sie gilt, antworteten 135 mit Ja, 39 waren unsicher und 20 verneinten. Rechnerisch entsprechen die ersten beiden Gruppen den 174 Antworten, die die ENISA an anderer Stelle als im Anwendungsbereich des CRA bezeichnet; eine rechtliche Prüfung der Betroffenheit dieser 174 Organisationen ist damit nicht verbunden[3]. Die Teilnahme war freiwillig. Die Agentur weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ergebnisse deshalb nicht repräsentativ für alle KMU in der EU sind[3]. Die ENISA geht davon aus, dass vor allem engagiertere KMU teilgenommen haben und Bekanntheit und Vorbereitung in der Breite niedriger liegen dürften[3].

Auch hier kannten zwei Drittel (66 %) den CRA schon vor der Befragung, bei mittleren Unternehmen 94 %, bei kleinen 74 % und bei Kleinstunternehmen 62 %[3]. Aufschlussreicher sind die Angaben zum Verständnis der konkreten Pflichten:

  • Nur 13 % schätzen ihr Verständnis der Dokumentationspflichten als gut oder sehr gut ein.
  • Nur 14 % sagen das über die Konformitätsbewertung.
  • Nur 35 % setzen bereits Software-Stücklisten (SBOM) ein[3].

Diese Anteile berechnet die ENISA auf alle 194 Antworten, obwohl bei den vertiefenden Fragen jeweils 20 Antworten als fehlend ausgewiesen sind. Sie beziehen sich also nicht allein auf die 174 Organisationen im Anwendungsbereich[3].

Die ENISA fasst das selbst so zusammen: Bekanntheit allein führt noch nicht zu Bereitschaft[3]. Am häufigsten gewünscht sind finanzielle Unterstützung und Vorlagen für die technische Dokumentation, gefolgt von Vorlagen für sichere Entwicklung (71 %), technischen Hilfsmitteln für die Konformitätsprüfung (68 %) und Schritt-für-Schritt-Anleitungen zur CRA-Dokumentation (66 %)[3].

Was PwC bei Industrieherstellern gefunden hat

Die Umfrage von PwC Deutschland ergänzt die Bitkom-Zahlen, weil sie gezielt Hersteller befragt hat, allerdings nur aus der Industrie: 100 Industrieunternehmen in Deutschland mit Produkten mit digitalen Elementen, zu 65 % aus dem Maschinenbau, befragt im Frühjahr 2026[4]. Reine Softwarehäuser gehören nach der Branchenangabe nicht zur Stichprobe. Die Ergebnisse:

  • 88 % kennen den CRA zumindest in Grundzügen, 19 % haben ein fundiertes bis umfassendes Verständnis.
  • Etwa jedes zweite Unternehmen hat mit der aktiven Umsetzung begonnen; nur 3 % schätzen sich als vollständig konform ein.
  • 50 % verfügen nach PwC über „keine dedizierte externe Meldeschnittstelle für Sicherheitsmeldungen“, 27 % über keinen internen Prozess für produktbezogene Sicherheitsprobleme.
  • 27 % erstellen SBOMs für den Grossteil oder das gesamte Portfolio[4].

Die Stichprobe ist mit 100 Unternehmen klein, und die Werte beruhen auf Selbsteinschätzungen. In dieser Stichprobe bestehen trotz hoher Bekanntheit Lücken bei Meldewegen und SBOM. Die Pressemitteilung definiert die Meldeschnittstelle nicht näher; sie verweist nur darauf, dass der CRA eine öffentlich zugängliche Meldestelle vorschreibe[4]. Soweit es um einen Kanal für eingehende Hinweise auf Schwachstellen geht, belegt sein Fehlen für sich genommen keinen Verstoss gegen die seit September geltenden Meldepflichten gegenüber CSIRT und ENISA nach Art. 14 CRA. Die zentrale Anlaufstelle nach Art. 13 Abs. 17 CRA, über die Nutzer unter anderem Schwachstellen melden können, gehört zu den Herstellerpflichten, die grundsätzlich ab dem 11. Dezember 2027 gelten[2].

Die drei Umfragen im Vergleich

| | Bitkom | ENISA | PwC | |---|---|---|---| | Befragte | 1.003 Unternehmen ab 10 Beschäftigten und 1 Mio. Euro Jahresumsatz, Deutschland (keine Beschränkung auf Hersteller) | 194 KMU, überwiegend EU (31 Länder bzw. Ländergruppen) | 100 Industriehersteller, Deutschland | | Zeitraum | KW 16–23/2026 | Februar–März 2026 | Frühjahr 2026 | | Repräsentativ | laut Bitkom ja | laut ENISA nein (freiwillige Teilnahme) | keine Angabe | | CRA bekannt | 67 % | 66 % | 88 % | | Selbst eingeschätztes Verständnis | 29 % (Bedeutung für das eigene Unternehmen klar) | 13 % Dokumentation, 14 % Konformitätsbewertung (gut/sehr gut) | 19 % (fundiertes bis umfassendes Verständnis) | | Umsetzung | durch die veröffentlichte Frage nicht erfasst | 35 % nutzen SBOMs | 3 % schätzen sich als vollständig konform ein; 27 % SBOM für den Grossteil des Portfolios |

Die Werte sind nicht direkt vergleichbar, weil Fragen, Stichproben und Bezugsgrössen unterschiedlich sind. Bitkom zeigt eine Lücke zwischen Bekanntheit und Einordnung; ENISA und PwC liefern zusätzlich Hinweise auf Lücken bei der Umsetzung in ihren jeweiligen Stichproben. Eine gemeinsame Rangfolge oder eine allgemeine Quote der CRA-Bereitschaft lässt sich daraus nicht ableiten.

Auch der Zeitbezug ist wichtig: Alle drei Befragungen fanden in der ersten Jahreshälfte 2026 statt. Sie zeigen deshalb nicht, wie weit die Unternehmen beim Start der Meldepflichten am 11. September 2026 waren.

Die eigentliche Frage: Sind Sie überhaupt betroffen?

Für ein einzelnes Unternehmen ist die Frage, wie viele andere Unternehmen den CRA kennen, zweitrangig. Wichtiger ist die Vorfrage: Fällt mein Unternehmen mit mindestens einem Produkt in den Anwendungsbereich, und in welcher Rolle? Daraus ergibt sich alles Weitere.

  • Entwickeln oder fertigen Sie Produkte mit digitalen Elementen oder lassen Sie diese entwickeln oder fertigen, also Hardware oder Software, deren bestimmungsgemässer Zweck oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung eine Datenverbindung zu einem Gerät oder Netz einschliesst, und vermarkten Sie diese unter eigenem Namen oder eigener Marke in der EU? Dann sind Sie in der Regel Hersteller im Sinne des CRA, sofern keine Ausnahme nach Art. 2 greift (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Nr. 13 CRA). Die Grundlagen erläutert Teil 0 zu Zweck und Anwendungsbereich.
  • Bieten Sie einen eigenständigen Dienst an, der ausschliesslich über den Browser genutzt wird? Nach der nicht bindenden Leitlinie der Kommission ist eine solche Webanwendung grundsätzlich kein eigenständiges Produkt mit digitalen Elementen. Sie kann aber als Datenfernverarbeitungslösung zu einem erfassten Produkt gehören, etwa zu einer App, einem Agenten oder einem Gerät: Dafür muss die Software vom Hersteller dieses Produkts oder unter seiner Verantwortung konzipiert und entwickelt worden sein, und ohne diese Datenverarbeitung könnte das Produkt eine seiner Funktionen nicht erfüllen (Art. 3 Nr. 2 CRA; Leitlinie, Rn. 20–21 mit Beispiel 5 und Abschnitt 8)[2][5]. Die Abgrenzung behandeln Teil 1 zu SaaS und Teil 2 zum Drei-Elemente-Test.
  • Bringen Sie als in der EU ansässiges Unternehmen Produkte unter dem Namen oder der Marke eines Herstellers ausserhalb der EU auf den EU-Markt? Dann kommt die Rolle des Einführers in Betracht. Wer Produkte in der Lieferkette auf dem Markt bereitstellt, ohne Hersteller oder Einführer zu sein, ist in der Regel Händler. Für beide Rollen gelten eigene Pflichten, die sich von denen der Hersteller unterscheiden (Art. 3 Nr. 16 und 17, Art. 19 und 20 CRA)[2].
  • Nutzen Sie digitale Produkte nur im eigenen Betrieb? Dann treffen Sie die Herstellerpflichten des CRA nicht, solange Sie Produkte nicht unter eigenem Namen vertreiben oder nach einer wesentlichen Änderung auf dem Markt bereitstellen (Art. 21 und 22 CRA). Für Ihre IT-Sicherheit können andere Regelwerke gelten, etwa NIS-2.

Vom Kennen zum Können: drei erste Schritte für Hersteller

Wer festgestellt hat, dass er betroffen ist, sollte nicht mit allem gleichzeitig beginnen. Aus den Befunden und den gesetzlichen Fristen leiten wir folgende Reihenfolge ab; sie ersetzt keinen vollständigen Umsetzungsplan:

  1. Meldeprozess einrichten – das gilt schon heute. Die Meldepflichten nach Art. 14 CRA gelten seit dem 11. September 2026, und zwar auch für Produkte, die schon vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden (Art. 69 Abs. 3 CRA)[2]. Festzulegen sind: Wer entscheidet, ob eine Meldepflicht vorliegt? Wer meldet über die einheitliche Meldeplattform? Wie werden Frühwarnung und Meldung unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 bzw. 72 Stunden ab Kenntnis, abgegeben? Bei aktiv ausgenutzten Schwachstellen folgt der Abschlussbericht spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmassnahme verfügbar ist; bei schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen innerhalb eines Monats nach der 72-Stunden-Meldung (Art. 14 Abs. 2 und 4 CRA). Auch die Information der betroffenen Nutzer ist zu organisieren (Art. 14 Abs. 8 CRA)[2]. Siehe Teil 8.
  2. Produkte einordnen. Ob ein Produkt zu den wichtigen oder kritischen Produkten nach Anhang III oder IV gehört, entscheidet über das Konformitätsbewertungsverfahren und damit über Aufwand und Zeitplan (Art. 32 CRA). Siehe Teil 9 zur Konformitätsbewertung.
  3. SBOM aufbauen. Ohne Stückliste lässt sich kaum feststellen, ob eine neu bekannte Schwachstelle das eigene Produkt betrifft. Pflicht ist sie (Anhang I Teil II Nr. 1 CRA) ab dem 11. Dezember 2027 für Produkte, für die die allgemeinen CRA-Anforderungen dann gelten; für vorher in Verkehr gebrachte Produkte ist die Übergangsregel des Art. 69 Abs. 2 CRA zu beachten[2]. Für den Meldeprozess ist sie schon heute eine wichtige Grundlage, weil sie zeigt, in welchen Produkten und Versionen eine betroffene Komponente steckt. Ob eine Schwachstelle im konkreten Produkt tatsächlich ausnutzbar ist, muss zusätzlich bewertet werden. Siehe Teil 7 zur SBOM.

Mit welchem Aufwand dabei zu rechnen ist, schätzt Teil 14 zu den Kosten der CRA-Compliance ab.

Und die Schweiz?

Die hier ausgewerteten Umfragen erlauben keine belastbare Aussage zur CRA-Bereitschaft der Schweizer Wirtschaft: An der ENISA-Befragung beteiligten sich lediglich fünf Organisationen aus der Schweiz[3]. In der Schweiz ist der CRA kein geltendes Recht. Schweizer Hersteller müssen ihn aber für jedes erfasste Produkt erfüllen, das sie auf dem EU-Markt bereitstellen. Hinzu kommt eine neue Entwicklung im Inland: Der Bundesrat hat am 25. September 2026 entschieden, ein eigenständiges Cybersicherheitsgesetz zu schaffen, und das VBS beauftragt, bis Juni 2027 eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten[6]. Das Gesetz soll sich am CRA orientieren und unter anderem verbindliche Anforderungen für Hersteller, Importeure und Händler (so die Begriffe des Bundesrates) von Soft- und Hardwareprodukten enthalten; eine harmonisierte Regelung soll nach dem Bundesrat zusätzlichen Compliance-Aufwand für international tätige Unternehmen vermeiden[6]. Die Vorbereitung auf den CRA dürfte damit auch für künftige Schweizer Anforderungen nützlich sein. Deren Inhalt steht mit dem Auftrag zur Ausarbeitung einer Vorlage aber noch nicht fest.

Das Wichtigste für Hersteller

  • Die Bitkom-Zahl „3 von 10“ steht für Unternehmen allgemein, denen die Bedeutung des CRA für das eigene Unternehmen nach eigener Angabe klar ist. Sie ist keine Bereitschaftsquote für Hersteller.
  • Die Stichproben von ENISA und PwC weisen auf Lücken beim Verständnis konkreter Pflichten und bei der Umsetzung hin, vor allem bei Meldewegen und SBOM. Wie verbreitet diese Lücken bei Herstellern insgesamt sind, bleibt offen.
  • Seit dem 11. September 2026 gelten die Meldepflichten, auch für Produkte, die schon auf dem Markt sind. Die übrigen Herstellerpflichten gelten ab dem 11. Dezember 2027 für dann in Verkehr gebrachte Produkte; vorher in Verkehr gebrachte Produkte erfasst der CRA insoweit grundsätzlich nur bei einer wesentlichen Änderung nach diesem Stichtag.
  • Am Anfang steht die Frage, ob und in welcher Rolle Ihr Unternehmen betroffen ist.

So unterstützt crAIready

Hinweis der Herausgeberin: crAIready ist die CRA-Compliance-Plattform der codAIx GmbH.

  • Onboarding-Wizard und CRA-Wegweiser: erfassen Produkte und Rolle, unterstützen die Einordnung in die Produktklassen und führen je Produkt Schritt für Schritt durch die Pflichten – mit Kennzeichnung, welche bereits gelten und welche erst ab dem 11. Dezember 2027 verbindlich werden.
  • Meldepflicht & Incident Response: unterstützt die Prüfung der Meldepflicht nach Art. 14 CRA und bereitet die Angaben für Frühwarnung, Meldung und Abschlussbericht mit Fristenübersicht vor. Prüfung, Freigabe und Einreichung über die einheitliche Meldeplattform bleiben beim verantwortlichen Unternehmen.
  • SBOM & Lieferkette: erstellt die Software-Stückliste auf Wunsch automatisch aus Ihrem Code (Git-Repository, Quellcode-Archiv oder CI-Pipeline) oder übernimmt vorhandene SBOMs per Upload; Bestandteile ohne eigenen Quellcode, etwa zugekaufte Firmware, werden manuell erfasst.
  • Schwachstellen & CVD: gleicht die SBOM-Komponenten regelmässig mit OSV, NVD, CISA KEV und EUVD ab, ordnet Hinweise den betroffenen Komponenten zu und bereitet sie für die Triage auf.

Der kostenlose CRA-Quick-Check bietet eine unverbindliche Ersteinschätzung zur CRA-Anwendbarkeit, Produktklasse, CRA-Bereitschaft und möglichen Abdeckung durch crAIready. Ob und wie Ihr konkretes Produkt erfasst ist, setzt eine Einzelfallprüfung voraus.


Methodik dieser Recherche

Die Umfragedaten wurden unmittelbar den Veröffentlichungen der Herausgeber entnommen: der Pressemitteilung des Bitkom vom 10. September 2026[1], dem Bericht der ENISA vom 24. Juni 2026[3] und der Pressemitteilung von PwC Deutschland vom 11. September 2026[4]. Prozentwerte geben wir so wieder, wie die Herausgeber sie ausweisen; eine eigene Bereitschaftsquote haben wir daraus nicht berechnet. Bei der ENISA sind die ausgewiesenen Bezugsgrössen und die Zusammenfassung der 174 Organisationen im Anwendungsbereich zu beachten. Die Daten beschreiben den jeweiligen Erhebungszeitraum in der ersten Jahreshälfte 2026. Die rechtlichen Aussagen wurden gegen die Verordnung (EU) 2024/2847 einschliesslich der in EUR-Lex ausgewiesenen Berichtigungen geprüft[2], die SaaS-Abgrenzung zusätzlich gegen die nicht bindende Leitlinie der Kommission vom 27. Juli 2026[5] und die Angaben zur Schweiz gegen die Medienmitteilung des Bundesrates[6].


Quellen

[1] Bitkom, „Cyber Resilience Act: Nur 3 von 10 Unternehmen sind vorbereitet“, Presseinformation vom 10.09.2026 — telefonische Befragung von 1.003 Unternehmen ab 10 Beschäftigten und 1 Mio. Euro Umsatz in Deutschland, KW 16–23/2026, durchgeführt von Bitkom Research.

[2] Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyber Resilience Act) – EUR-Lex — geprüft auch anhand der konsolidierten Fassung in EUR-Lex mit den Berichtigungen vom 02.07.2025, 17.10.2025 und 06.08.2026; insbesondere Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Nr. 2, 13, 16 und 17, Art. 13 Abs. 17, Art. 14 Abs. 2, 4 und 8, Art. 19 bis 22, Art. 32, Art. 69 Abs. 2 und 3, Art. 71 Abs. 2 sowie Anhang I Teil II Nr. 1 und Anhänge III und IV.

[3] ENISA, „SME CRA Survey Report“, 24.06.2026 — 194 Antworten aus 31 Ländern bzw. Ländergruppen, erhoben im Februar und März 2026; zur Geltung des CRA 135 Ja, 39 unsicher, 20 Nein (S. 11, 33), zusammengefasst als 174 Antworten im Anwendungsbereich (S. 5); Prozentwerte bezogen auf 194 Antworten (S. 5); Bekanntheit nach Unternehmensgrösse (S. 12); fünf Antworten aus der Schweiz (S. 32); nach Angabe der ENISA nicht repräsentativ.

[4] PwC Deutschland, „Trotz Meldepflichten: Nur 3 % der deutschen Industrieunternehmen sind vollständig auf EU Cyber Resilience Act vorbereitet“, Pressemitteilung vom 11.09.2026 — Product Security Survey 2026, 100 Industrieunternehmen mit Produkten mit digitalen Elementen, Frühjahr 2026.

[5] Europäische Kommission, „Commission guidance on the application of Regulation (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act)“, Anhang zu C(2026) 5252 final vom 27.07.2026 — insbesondere Rn. 20–21 mit Beispiel 5 sowie Abschnitt 8 (Datenfernverarbeitung); nicht bindende Auslegungshilfe.

[6] Der Bundesrat, „Bundesrat will neues Cybersicherheitsgesetz schaffen“, Medienmitteilung vom 25.09.2026.


Haftungsausschluss: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information zum Cyber Resilience Act und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche Beurteilung Ihres konkreten Produkts und Ihrer konkreten Pflichten setzt eine Einzelfallprüfung voraus. Keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Umfrageergebnisse geben die Angaben der jeweiligen Herausgeber wieder. Herausgeberin: codAIx GmbH, Thayngen (Schweiz). Veröffentlicht am 14.09.2026, zuletzt geändert am 18.10.2026.


Damit endet diese Serie vorerst. Den Einstieg in alle Themen finden Sie in Teil 0: Zweck und Anwendungsbereich des CRA.